Ausländerrecht
Gegenvorschlag
Von
Franz Hohler
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3–5 (neu)
I
3 Im Wissen darum, dass ohne sie a. weder
Häuser, Strassen noch Tunnels gebaut
würden, b. weder Spitäler, Alters- und Pflegeheime,
Hotels und Restaurants betrieben
würden, c. weder Abfall, Reinigung, Verkehr
und Informatik bewältigt würden, bedankt
sich die Schweizerische Eidgenossenschaft
bei allen Ausländerinnen und Ausländern,
die hier arbeiten. Sie gibt ihrer Freude darüber
Ausdruck, dass sie mit ihrer Tätigkeit das
Leben in unserem Lande ermöglichen, und
heisst sie als Teilnehmer dieses Lebens
willkommen.
4 Sie hofft, dass es ihnen gelingt, sich mit
den hiesigen Gebräuchen vertraut zu machen,
ohne dass sie ihre Herkunft verleugnen
müssen.
5 Sollten sie straffällig werden, unterliegen
sie denselben gesetzlichen Bestimmungen
wie die Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
II
Übergangsbestimmungen: Dieser Gegenvorschlag
bedarf nicht der Volksabstimmung.
Er tritt für jedermann vom Moment an in
Kraft, da er dessen Richtigkeit erkannt hat.